Statuten
Statuten Verein Theater-Werk
1. Name und Sitz
1.1 Der Verein Theater-Werk ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Produktion sowie der Vertrieb und die Veranstaltung von künstlerischen Darbietungen aller Art in der Schweiz und im Ausland. Im Vordergrund stehen Theaterproduktionen mit Kindern, Jugendlichen und Laien. In diesen Projekten werden unter theaterpädagogischer Anleitung, Sprache, Stimme, Körper und Ausdrucksfähigkeit ausgebildet. Zudem ist der Verein Plattform für die Kreation von Theater- und Tanzproduktionen. Diese werden unter professioneller Regie mit professionellen Schauspieler:innen, Tänzer:innen sowie Artist:innen erarbeitet. Sie sollen ein breites Publikum von Jung bis Alt erreichen und Denkanstösse zu aktuellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Themen geben. Unter dem Dach des Vereins können externe Künstler:innen Projekte verwirklichen und sich so mit dem Verein und dessen Mitgliedern vernetzten. CO-Produktionen sind denkbar. Die Vernetzung mit Vereinen und Organisationen sind gewünscht und erstrebenswert. So können interdisziplinäre Zusammenarbeiten und Co-Produktionen entstehen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen, fördern und unterstützen.
3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch
4. Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt Fr. 100.00 pro Jahr für Einzelpersonen ab 18 Jahren (Aktivmitglied), Fr. 70.00 pro Jahr für Familien und Passivmitglieder, Gönner:innenbeiträge ab Fr. 100.00 pro Jahr.
4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangene Verpflichtungen entfällt.
5. Organisation des Vereins
5.2 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereins, genehmigt allfällige Verträge mit anderen Organisationen und nimmt die Rechnung ab. Sie wählt den Vorstand und die Revisionsstelle. Die ausserordentliche GV kann auf unterschriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche GV.
5.5 Revisionsstelle [Revisor]
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie hat jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Für die Prüfung der Buchführung kann eine juristische Person zugezogen werden.
5.6 Der Vorstand kann eine oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für die Organisation und Verwaltung der Vereinsaktivitäten und allfällig weitere Aufgaben anstellen.
7. Auflösung
7.1 Der Verein Theater-Werk kann sich mit 2/3-Mehrheit auflösen.
9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 27.10.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.
1. Name und Sitz
1.1 Der Verein Theater-Werk ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in 3552 Bärau/BE.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Produktion sowie der Vertrieb und die Veranstaltung von künstlerischen Darbietungen aller Art in der Schweiz und im Ausland. Im Vordergrund stehen Theaterproduktionen mit Kindern, Jugendlichen und Laien. In diesen Projekten werden unter theaterpädagogischer Anleitung, Sprache, Stimme, Körper und Ausdrucksfähigkeit ausgebildet. Zudem ist der Verein Plattform für die Kreation von Theater- und Tanzproduktionen. Diese werden unter professioneller Regie mit professionellen Schauspieler:innen, Tänzer:innen sowie Artist:innen erarbeitet. Sie sollen ein breites Publikum von Jung bis Alt erreichen und Denkanstösse zu aktuellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Themen geben. Unter dem Dach des Vereins können externe Künstler:innen Projekte verwirklichen und sich so mit dem Verein und dessen Mitgliedern vernetzten. CO-Produktionen sind denkbar. Die Vernetzung mit Vereinen und Organisationen sind gewünscht und erstrebenswert. So können interdisziplinäre Zusammenarbeiten und Co-Produktionen entstehen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen, fördern und unterstützen.
3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Ausschluss kann durch einen Vorstandsbeschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten und Vereinsbeschlüssen sowie wegen Nichtbezahlung der Beiträge erfolgen. Die ausgeschlossene Person kann an der nächsten Generalversammlung Rekurs einlegen. Diese entscheidet endgültig. In der Zwischenzeit sind die Rechte des rekurrierenden Mitgliedes suspendiert. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Verein.
4. Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt Fr. 100.00 pro Jahr für Einzelpersonen ab 18 Jahren (Aktivmitglied), Fr. 70.00 pro Jahr für Familien und Passivmitglieder, Gönner:innenbeiträge ab Fr. 100.00 pro Jahr.
4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangene Verpflichtungen entfällt.
5. Organisation des Vereins
5.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) Urabstimmung
c) der Vorstand
d) die Revisionsstelle.
5.2 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereins, genehmigt allfällige Verträge mit anderen Organisationen und nimmt die Rechnung ab. Sie wählt den Vorstand und die Revisionsstelle. Die ausserordentliche GV kann auf unterschriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche GV.
5.3 Urabstimmung
Die Urabstimmung kann verlangt werden über alle Beschlüsse der GV, auf sofortiges Verlangen von einem Drittel der Anwesenden oder unter schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.
5.4 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Urabstimmung und der GV. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
5.5 Revisionsstelle [Revisor]
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie hat jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Für die Prüfung der Buchführung kann eine juristische Person zugezogen werden.
5.6 Der Vorstand kann eine oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für die Organisation und Verwaltung der Vereinsaktivitäten und allfällig weitere Aufgaben anstellen.
6. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 7. Auflösung
7.1 Der Verein Theater-Werk kann sich mit 2/3-Mehrheit auflösen.
7.2 Gleichzeitig muss mit dem Auflösungsbeschluss über eine Nachfolge organisation befunden werden. Diese wird durch die relative Mehrheit der Stimmenden bestimmt. Das ganze Vereinsvermögen fällt dieser Nachfolgeorganisation zu. Wird keine solche bestimmt, obliegt es der GV über dessen Verwendung zu bestimmen.
8. Datenschutz
Der Verein hält sich an das neue schweizerische Datenschutzgesetzt vom 1.9.2023. 9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 27.10.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.